Öffentliche Bekanntmachung
über den Beschluss der Satzung zur teilweisen Aufhebung der Wirtschaftswege in der Gemarkung Nachtsheim, Flur 8, Flurstücke 94 und 95/1, sowie Flur 7, Nr. 23 gemäß § 24 Abs. 3 GemO Satzungsbeschluss
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 163), in der derzeitig geltenden Fassung sowie des § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 591) in der derzeit geltenden Fassung hat der Ortsgemeinderat von Nachtsheim in seiner öffentlichen Sitzung am 18.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Satzung betreffen die im Flurbereinigungsverfahren Nachtsheim-Anschau-Ditscheid – N. 1394 -, schlussfestgestellt am 19.11.1976, festgesetzten Wirtschaftswege, Gemarkung Nachtsheim Flur 8, Nrn. 94 und 95/1 (teilweise) sowie Gemarkung Nachtsheim, Flur 7, Nr. 23 (teilweise).
Die betroffenen Bereiche sind in dem beigefügten Lageplan farblich markiert.
§ 2- Aufhebung der Wirtschaftswege
Die bisherige Zweckbestimmung als Wirtschaftsweg und die sich daraus ergebenden Nutzungsrechte werden hiermit aufgehoben.
§ 3 – Satzungsbestandteile
Bestandteil dieser Satzung ist die zeichnerische Planurkunde (M. 1 : 1000 – Anlage 1). Der Satzung ist eine Begründung beigefügt.
§ 4 – Entschädigungsklausel
(1) Die Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren und deren Rechtsnachfolger, denen durch § 2 dieser Satzung ein nach dem Flurbereinigungsplan bestimmungsgemäß zukommender Erschließungsvorteil entzogen wird, haben gegenüber der Gemeinde Nachtsheim einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld, sofern die Belastung unzumutbar ist und nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Die Belastung ist unzumutbar, wenn der Erschließungsvorteil mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird. Angemessen ist die Entschädigung, wenn sie dem Verkehrswert des entzogenen Erschließungsvorteils entspricht. Maßgebend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Ortsgemeinde Nachtsheim über den Antrag nach Absatz 3 entscheidet.
(2) Den Entschädigungsanspruch nach Absatz 1 können auch die Nutzungsberechtigten von Grundstücken geltend machen, die den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gehören.
(3) Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Ortsgemeinde Nachtsheim schriftlich geltend zu machen.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Öffentlichen Bekanntmachung in der Heimat- und Bürgerzeitung für den Bereich der Verbandsgemeinde Vordereifel in Kraft. Der Satzung entgegenstehende Regelungen des Flurbereinigungsplanes „Nachtsheim-Anschau-Ditscheid“ – N. 1394, schlussfestgestellt am 19.11.1976, treten hiermit gleichzeitig außer Kraft.
Nachtsheim, den 19.12.2024
(Siegel)
Martin Schmitt, Ortsbürgermeister
Hiermit wird die vorstehende Satzung ausgefertigt.
Nachtsheim, den 20.12.2024
(Siegel)
Martin Schmitt, Ortsbürgermeister
Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz hat der vorstehenden Satzung mit Schreiben vom 12.09.2024 unter dem Az. 1.15-761-21 G 721 gem. § 58 Abs. 4 FlurbG zugestimmt.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach vorstehender Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anordnung der Öffentlichen Bekanntmachung:
Die öffentliche Bekanntmachung des vorstehenden Textes in der Heimat- und Bürgerzeitung Vordereifel wird hiermit angeordnet.