Welche Regeln gelten ab heute in Rheinland-Pfalz
Hier gilt ab dem 24.11.21 überall die 2G-Regel:
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
- Veranstaltungen im Freien mit festen Plätzen mit Einlasskontrollen
- Gastronomie (mit Außnahme von Mensen, Kantinen und der Versorgung von Berufskraftfahrern und -fahrerinnen in Autobahnraststätten)
- in Hotels, Pensionen und Jugendherbergenbei Reisebus- und Schiffsreisen
- Für Kunden und Kundinnen von körpernahen Dienstleistungen (außer bei Reha-Sport und Dienstleistungen aus medizinischen Gründen)
- Für Kunden und Kundinnen von sexuellen Dienstleistungen
- Athleten im Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich
- Im Innenbereich von Schwimmbädern, Thermen und Saunen
- Im Innenbereich von Freizeit- und Kletterparks
- In Spielhallen und -banken und Wettbüros
- Im Innenbereich von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten
Was bedeuten 2G, 2G plus, 3G und 3G plus?
- Bei den Corona-Maßnahmen spielen die Zugangsbeschränkungen 2G, 2G plus, 3G und 3G plus eine große Rolle. Die Bedeutung im Einzelnen:
- 2G meint geimpft oder genesen. Als geimpft gelten Personen, bei denen die abschließende Impfung mindestens zwei Wochen zurückliegt. Als genesen gelten Personen, bei denen die Corona-Infektion mit einem PCR-Test festgestellt wurde. Dieses Testergebnis muss mindestens 28 Tage alt sein und darf aber nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
- 2G plus: wie 2G, das Plus bedeutet, dass geimpfte und/oder genesene Personen zusätzlich getestet sind. Als Test wird das negative Ergebnis eines Corona-Schnelltests verlangt.
- 3G bedeutet vollständig geimpft, genesen oder getestet. Als Test ist ein negativer Antigen-Schnelltest erforderlich, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
- 3G plus bedeutet geimpft, genesen oder PCR-getestet. Hier wird von Ungeimpften ein negativer PCR-Test verlangt. Dieser muss bei längeren Aufenthalten alle 72 Stunden erneuert werden.
Hospitalisierungsinzidenz als Maßstab
Ab bestimmten Grenzwerten gilt flächendeckend 2G oder gar 2G plus (Vorsicht: Nicht identisch mit der bisherigen Regelung in Rheinland-Pfalz, wonach für Geimpfte und Genesene unbegrenzte Zusammenkünfte möglich sind und dazu eine bestimmte Anzahl von getesteten Menschen kommt – siehe Textkasten). Ausschlaggebend dafür ist die Hospitalisierungsinzidenz, also wie viele Menschen pro 100.000 Einwohner wegen einer Covid-19-Erkrankung in den Krankenhäusern behandelt werden.
Liegt die Inzidenz – wie derzeit – über 3, gilt in ganz Rheinland-Pfalz 2G. Klettern die Krankenhausaufnahmen über den Wert 6 folgt 2G plus. Das heißt, Geimpfte und Genesene brauchen zusätzlich einen negativen Test. Ab einem Wert von 9 soll es zudem Kontaktbeschränkungen geben. Diese nächsten Stufen greifen aber nicht automatisch, sondern werden dann gegebenenfalls von der Landesregierung mit einer neuen Verordnung festgestellt.
Im Einzelnen bedeutet das folgende Maßnahmen:
Einkaufen
In Ladengeschäften müssen medizinische Masken getragen werden. Die 2G-Regel gilt dort nicht. Eine Testpflicht gibt es ebenfalls weiter nicht.
Gastronomie
Zugang zu Restaurants (Innenbereich), Pensionen, Jugendherbergen und Hotels haben nur noch Geimpfte und Genesene (2G). Ausnahmen: Kantinen, Autobahnraststätten für Berufskraftfahrer. Unter die 2G-Regel fallen auch Gastronomie bei Bus- und Schiffsreisen.
Freizeit, Kultur, Sport
Auch bei Veranstaltungen im Innenbereich (zum Beispiel Schwimmbäder, Museen, Konzerte, Theater) haben nur noch Menschen Zutritt, die geimpft oder genesen sind (2G). Obergrenzen für die Zahl der Teilnehmer gibt es nicht. Im Amateur- und Freizeitsport in Hallen oder Fitnessstudios müssen die Teilnehmer auch geimpft oder genesen sein.
Maskenpflicht
Drinnen wie draußen gilt die lückenlose Maskenpflicht, wenn Abstände nicht eingehalten werden können – also auch auf Weihnachtsmärkten. An weiterführenden Schulen gilt Maskenpflicht am Platz.
Arbeitsplatz
Wer am Arbeitsplatz mit Menschen in Berührung kommt, muss geimpft oder genesen sein oder sich täglich testen lassen. Arbeitnehmer müssen dann einen Nachweis vorlegen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, zu kontrollieren, dass die 3G-Regel eingehalten wird.
Homeoffice-Pflicht
Generell gilt wieder eine Homeoffice-Pflicht. Beschäftigten mit “Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten” muss Homeoffice ermöglicht werden – es sei denn, es geht aus betrieblichen Gründen nicht, wie etwa beim Bearbeiten von Post. Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot annehmen. Ausnahmen gibt es, wenn die Arbeit zu Hause nicht möglich ist, weil es zum Beispiel zu eng oder zu laut ist oder nötige Ausstattung fehlt.
Öffentliche Verkehrsmittel
In Bussen und Bahnen gilt die 3G-Regelung – außer für kleine Kinder und in der Schülerbeförderung. Die Verkehrsbetriebe sollen stichprobenartig kontrollieren. Wie beim Schwarzfahren sollen Bußgelder drohen. Weiterhin gilt auch die Maskenpflicht.
Testpflicht in Krankenhäusern und Heimen
In Pflege- und Altenheimen sowie in Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Personal. Wer dort arbeitet und nicht geimpft ist, muss sich täglich testen lassen, geimpfte oder genesene Beschäftigte können auch Selbsttests machen. Besucherinnen und Besucher müssen immer einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen. Als Test werden nur noch zertifizierte anerkannt. Selbsttests gelten nur noch bei Jugendlichen unter 18 Jahren.
Kinder und Jugendliche
Um Kindern und Jugendlichen weiterhin gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen, gelten Kinder bis einschließlich 12 Jahren als geimpft oder genesen. Für Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren gilt 3G – wenn zu den obligatorischen zwei Tests pro Woche in der Schule noch ein dritter, aktueller Test vorliegt. Dies kann, etwa für die Teilnahme in Sportvereinen oder Musikschulen, auch ein Selbsttest sein.
Schulen und Hochschulen
An den Schulen in Rheinland-Pfalz sind zwei anlasslose Tests pro Woche Vorschrift. Zudem gilt wieder Maskenpflicht am Platz in weiterführenden Schulen. An den Hochschulen gilt grundsätzlich weiterhin Präsenz unter 3G, aber “mit angepassten Lösungen für jede Hochschule”. Bei Prüfungen müssen Ungeimpfte einen Test vorlegen, der nicht mehr älter als 24 Stunden sein darf. Im außerschulischen Musik- und Kunstunterricht gilt 2G, auch bei Proben und Auftritten der Breiten- und Laienkultur.
Was noch unklar ist
Es könnte jedoch sein, dass eine Impfpflicht für Beschäftige in Medizin und Pflege kommt, die mit gefährdeten Personen Kontakt haben. Das haben zumindest die Länderchefs in ihrer Runde mit der Bundesregierung einstimmig gefordert. Sie soll laut dem Beschluss für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe und bei mobilen Pflegediensten gelten. Der Bund will diese Forderung nun prüfen.
Quelle: SWR-Aktuell