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Räum- und Streupflicht

Aufgrund von Bürgerbeschwerden möchte ich nochmal auf die Räum- und Streupflicht hinweisen.

Die Eigentümer von Grundstücken haben dafür zu sorgen, dass die Straßen und Gehwege in der Ortslage bis zur Straßenmitte von Eis- und Schnee befreit werden und es keine Gefahrenstellen für beispielsweise Spaziergänger gibt. Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Eigentümer von unbebauten Grundstücken. Die Räumung der Straßen bei starkem Schneefall durch Gemeindearbeiter mit dem Radlader ist ein freiwilliger Service für die Bürger und entbindet nicht von der ureigenen Räum- und Streupflicht. Ich danke den Gemeindearbeitern für den Dienst bei Eis und Schnee und bitte die Bürgerinnen und Bürger um Verständnis, dass die Gemeindearbeiter bei diesem freiwilligen Service der Gemeinde nicht alle Straßen gleichzeitig räumen können.

Martin Schmitt, Ortsbürgermeister

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