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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Nachtsheim über den Erlass einer Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 Baugesetzbuch für den Bereich des Bebauungsplans der Ortsgemeinde Nachtsheim „Am Streite“ 3. Änd. u. Erw.

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147), in der aktuell gültigen Fassung, wird gemäß Beschluss des Ortsgemeinderates Nachtsheim vom 06.04.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der Ortsgemeinderat Nachtsheim hat am 06.04.2022 beschlossen, einen Bebauungsplan zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Am Streite“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Der räumliche Geltungsbereich ist identisch mit der Abgrenzung des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes und ist aus dem anliegenden Lageplan ersichtlich. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Flurstücke bzw. Teile der Flurstücke der Gemarkung Nachtsheim,

Flur 7

23 tlw. (Weg), 18/4 tlw., 18/5 tlw., 20 tlw., 21, 22,

Flur 8

94 tlw. (Weg), 95/1 (Weg), 97/1 tlw. 106/2, 106/3, 106/4, 107, 108, 109 tlw., 112/3

Flur 10

69/11 tlw. (Straße)

§ 3

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten. Auf den Absatz 2 des § 29 BauGB wird hingewiesen.

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde zugelassen werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die 2-Jahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Baugesetzbuch abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauGB verlängert oder erneut beschlossen werden. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für eines der in § 2 genannten Gebiete rechtsverbindlich wird.

Nachtsheim, den 07.04.2022
Martin Schmitt, Ortsgemeinde Nachtsheim
Ortsbürgermeister, Siegel

Ausfertigung:

Es wird hiermit bescheinigt, dass die vorliegende Fassung der Veränderungssperre mit der Fassung, die Gegenstand des Satzungsbeschlusses des Ortsgemeinderates war, übereinstimmt.

Nachtsheim, den 08.04.2022
Martin Schmitt, Ortsgemeinde Nachtsheim
Ortsbürgermeister, Siegel

Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und § 18 Abs. 3 i.V.m. § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

2. Unbeachtlich werden

– eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

– eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

– nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Nachtsheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

3. Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) neuester Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

4. Die Satzung wird zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen Zimmer 47, während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten und über Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die allgemeinen Dienststunden sind Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr.

Die Satzung vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nachtsheim, den 11.04.2022
Martin Schmitt, Ortsgemeinde Nachtsheim
Ortsbürgermeister, -Siegel-

 

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