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Erhebung von Hundesteuer

I. Änderungssatzung vom 18.12.2024 zur Satzung der Ortsgemeinde NACHTSHEIM über die Erhebung von Hundesteuer vom 25.03.2013

Der Ortsgemeinderat von Nachtsheim hat am 18.12.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. – S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, sowie des § 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer vom 02.03.1993 (GVBI. – S. 139) und § 2 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. – S. 175) in der derzeit gültigen Fassung, folgende I. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

§ 1

§ 7 – Steuerbefreiung: Absatz 1 wird um folgenden Punkt ergänzt:

3.…Hunden aus dem regionalen Tierschutz, die bei Besitzerwerb 8 Jahre oder älter sind. Eine entsprechende Bescheinigung ist vorzulegen.
Von dieser Steuerbefreiung ausgenommen sind alle in § 5 genannten Hunderassen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Nachtsheim, 19.12.2024
Ortsgemeinde Nachtsheim (Siegel)
Martin Schmitt
Ortsbürgermeister
Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchstabe b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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