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Wahlbekanntmachung

Am Sonntag, 26. Mai 2019, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Rheinland-Pfalz zugleich die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl der Ortsbürgermeisterinnen / Ortsbürgermeister statt.

Die Wahlhandlung dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

II.

Die Gemeinden Acht, Anschau, Arft, Baar, Bermel, Boos, Ditscheid, Hausten, Herresbach, Hirten, Kehrig, Langenfeld, Langscheid, Lind, Luxem, Monreal, Münk, Nachtsheim, Reudelsterz, St. Johann, Siebenbach, Virneburg und Welschenbach bilden einen Stimmbezirk.

Der Wahlraum wird eingerichtet:

Gemeinde ACHT,  Gemeindehaus, Schulstraße 6,  nicht barrierefrei

Gemeinde ANSCHAU,  Schützenhalle, Schützenstraße 4,  barrierefrei

Gemeinde ARFT,  Bürgerhaus, Schulstraße 6,  barrierefrei

Gemeinde BAAR,  Mehrzweckhalle, Am Sportplatz,  barrierefrei

Gemeinde BERMEL,  Gemeindehaus, Hauptstraße 21,  barrierefrei

Gemeinde BOOS,  Jugendheim, Schulstraße 1,  nicht barrierefrei

Gemeinde DITSCHEID,  Gemeindehaus, Wiesenweg 3, barrierefrei

Gemeinde HAUSTEN,  Gemeindehaus, Hauptstraße 26,  barrierefrei

Gemeinde HERRESBACH,  Grundschule, Schulstraße 8,  barrierefrei

Gemeinde HIRTEN,  Gemeindehaus, Untere Dorfstraße 5,  barrierefrei

Gemeinde KEHRIG,  Bürgerhaus, Polcher Straße 1,  barrierefrei

Gemeinde LANGENFELD,  Gemeindehalle, Achter Straße 8,  barrierefrei

Gemeinde LANGSCHEID,  Büro Ortsbürgermeisterin, Helleweg 12,  nicht barrierefrei

Gemeinde LIND,  Büro Ortsbürgermeister, Hauptstraße 12,  barrierefrei

Gemeinde LUXEM,  Gemeindehaus, Auf dem Hostert 1,  barrierefrei

Gemeinde MONREAL,  Viergiebelhaus, Obertorstraße 3,  barrierefrei

Gemeinde MÜNK,  Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 20,  barrierefrei

Gemeinde NACHTSHEIM,  Realschule plus (Mensa), Greimerstälchen 1,  barrierefrei

Gemeinde REUDELSTERZ,  Gemeindehalle, Kürrenberger Straße 1,  barrierefrei

Gemeinde ST. JOHANN,  Grundschule, Kirchstraße 3,  nicht barrierefrei

Gemeinde SIEBENBACH,  Gemeindehaus, Hauptstraße 11,  nicht barrierefrei

Gemeinde VIRNEBURG,  Gemeindehaus, In der Au 6,  barrierefrei

Gemeinde WELSCHENBACH,  Gemeindehaus, Brunnenstraße 1a,  barrierefrei

Die Gemeinden Ettringen, Kirchwald, Kottenheim und Weiler sind in zwei Stimmbezirke eingeteilt.

Der Wahlraum wird eingerichtet:

Gemeinde ETTRINGEN

Stimmbezirk 1,  Gemeindehaus, Raum 1, Kreuzstraße 8,  barrierefrei

Stimmbezirk 2,  Gemeindehaus, Raum 2, Kreuzstraße 8,  barrierefrei

Gemeinde KIRCHWALD

Stimmbezirk 1,  Grundschule, Hauptstraße 2,  nicht barrierefrei

Stimmbezirk 2,  Gemeindehaus, Hauptstraße 103,  barrierefrei

Gemeinde KOTTENHEIM

Stimmbezirk 1,  Grundschule, Raum 1, Schulstraße 17,  barrierefrei

Stimmbezirk 2,  Grundschule, Raum 2, Schulstraße 17,  barrierefrei

Gemeinde WEILER

Stimmbezirk 1,  Gemeindehaus, Schulstraße 3,  barrierefrei

Stimmbezirk 2,  Dorfgemeinschaftshaus Niederelz,,  nterdorfstraße 9,  nicht barrierefrei

Im Wahlbezirk Boos I wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. In diesem Wahllokal werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr in sechs Gruppen vermerkt sind. Das Verfahren ist nach dem Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), zulässig. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

In der Wahlbenachrichtigung sind Stimmbezirk und Wahlraum angegeben.

Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass – mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben.

III.

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraumes einen weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments”.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jede Wählerin / Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wählerinnen und Wähler geben sie in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Die Wählerinnen und Wähler dürfen keine Bewerbernamen ankreuzen oder streichen.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Die Wahl zum Kreistag, die Wahlen zum Verbandsgemeinderat und die Wahlen zu den Gemeinderäten werden, sofern sie nicht als Mehrheitswahlen (siehe Abschnitt VII) stattfinden, nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahlraum nach Feststellung ihres Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind:

1.einen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat,

1.einen grünen Stimmzettel für die Wahl zum Verbandsgemeinderat,

1.einen rosa Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag.

Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:
1.Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Gemeinderats / Verbandsgemeinderats / Kreistags zu wählen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG).
2.Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG).
3.Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin / einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG).
4.Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG).
5.Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG).
6.Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder / jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin / Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen / Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerberinnen / Bewerber zwei Stimmen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG).
7.Die Wählerinnen und Wähler können Bewerberinnen / Bewerbern einzelne Stimmen geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin / jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin / vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen / Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 KWG). Bewerberinnen / Bewerbern, deren Namen von der Wählerin / vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

V.

In den Ortsgemeinden Acht, Anschau, Arft, Baar, Ditscheid, Ettringen, Hausten, Herresbach, Hirten, Kehrig, Kirchwald, Kottenheim, Langenfeld, Langscheid, Luxem, Monreal, Münk, Nachtsheim, Reudelsterz, St. Johann, Siebenbach, Virneburg, Weiler und Welschenbach werden die ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterinnen / Ortsbürgermeister gewählt.

Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerberinnen / Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und ihrer Anschrift aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin / welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.

Erhält bei der Wahl keine Bewerberin / kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet

eine Stichwahl am Sonntag, 16. Juni 2019, von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.

In den Ortsgemeinden, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem sich neben dem Namen der Bewerberin / des Bewerbers ein Kreis für die „Ja”-Stimme und daneben ein Kreis für die „Nein”-Stimme befinden. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja” oder mit „Nein” abstimmen.

Erhält die Bewerberin / der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an „Ja”-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt für die Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterinnen / Ortsbürgermeister die Kreisverwaltung fest.

VI.

Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den / die Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher dies gestattet.

VII.

In den Gemeinden, in denen der Gemeinderat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, geben die Wählerinnen und Wähler entsprechend den Hinweisen in der öffentlichen Bekanntmachung der zuständigen Wahlleiterin / des zuständigen Wahlleiters über die Durchführung der Mehrheitswahl ihre Stimmen ab.

VIII.

Wählerinnen und Wähler, die durch Briefwahl wählen wollen, können noch bis

Freitag, den 24. Mai 2019, 18:00 Uhr,

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen. Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben haben oder über ihre Einwendungen erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses entschieden wird, oder wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung erst nach dem 10. Mai 2019 eingetreten sind oder noch eintreten.

Der Wahlbrief kann an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersandt oder dort abgegeben werden, er kann auch am Wahltag in dem angegebenen Wahlraum bis 18:00 Uhr beim Wahlvorstand abgegeben werden.

IX.

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Sofern die Ergebnisse der Kommunalwahlen in der Wahlnacht wegen der fortgeschrittenen Zeit noch nicht vollständig ermittelt werden können, erfolgt, vorbehaltlich der Beschlussfassung durch die jeweiligen Wahlvorstände, die Fortführung der Ermittlung der Ergebnisse am Montag, 27. Mai 2019. Die Zeit und der Ort (Raum) werden durch Aushang am Gebäude des Wahlraums bekanntgegeben.

X.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an den Kommunalwahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung die Briefwahlunterlagen beschaffen. Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

Die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe durch die Post, müssen sie diese so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit für die Kommunalwahlen und die Europawahl endet um 18:00 Uhr.

XI.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Mayen, 13. Mai 2019 — Verbandsgemeindeverwaltung

Vordereifel

Alfred Schomisch, Bürgermeister

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